Kleingärtnern in Bielefeld

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Häufig gestellte Fragen

Gibt es feste Ruhezeiten?

In der Satzung heißt es dazu [§26 (7) Seite 27] "Geräuschverbreitende Gartengeräte und Werkzeuge dürfen nur montags bis samstags in der Zeit von 8-13 Uhr und 15-19 Uhr benutzt werden. Einschränkungen bleiben dem Verein im Bedarfsfall vorbehalten. An Sonn- und Feiertagen sind jegliche laute Arbeiten untersagt."
Jetzt wurde schon mehrfach von älteren Gartenfreunden gesagt, dass die Ruhezeit nur bis 14:30 Uhr geht. Dazu muss nochmal recherchiert werden ... (Update 05/2020: Jetzt habe ich es gefunden: Früher ging die Mittagsruhe bis 14:30 Uhr. Da laut unserer aktuellen Satzung die Mittergsruhe bis 15 Uhr einzuhalten ist, hebt das frühere Beschlüsse auf!)
ZUSATZ: Laute Musik und Lärmen sind lt. NWW-Gesetz zwischen 22 Uhr und 6 Uhr morgens grundsätzlich verboten (Landes-Immissionsschutzgesetz - Schutz der Nachtruhe) und können sogar bei Anzeige mit einem Bußgelb bis zu 5.000 EUR geahndet werden.

Was bedeutet die Drittel-Regel in Bezug auf Anbau?

Der Bundesgerichtshof hat im Urteil III ZR 281/03 vom 17. Juni 2004 die Beifügung „insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf“ präzisiert und geurteilt, dass „in der Regel wenigstens ein Drittel der Fläche zum Anbau von Gartenerzeugnissen für den Eigenbedarf“ zu nutzen sei.
Mindestens ein Drittel Anbau - hierzu zählen auch Obstbäume - ist also Pflicht, es darf auch gerne mehr sein. Eine Verpflichtung überhaupt Rasen oder Zierpflanzen zu haben, existiert nicht.
Ein Urteil des Bundesgerichtshofes unterstützt dies: BGH-Urteil III ZR 281/03 2004
aa) Die Nutzung der Parzellen zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen muß den Charakter der Anlage maßgeblich mitprägen. Eine Kleingartenanlage liegt nicht vor, wenn die Verwendung der Grundflächen als Nutzgärten nur eine untergeordnete Funktion hat.
Ein Kernmerkmal des Kleingartens ist, wie oben ausgeführt, die nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung, und zwar die Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen Früchten durch Selbstarbeit des Kleingärtners oder seiner Familienangehörigen. Daneben tritt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG die Erholungsfunktion, die aber die Verwendung des Gartens zum Anbau nicht ersetzen darf. Dies ergibt die an der Gesetzeshistorie und dem verfassungsrechtlichen Kontext ausgerichtete Auslegung der Norm.

Welche Pflanzabstände sind einzuhalten?

Auch hier gibt unsere Satzung Auskunft [§27 (6) Seite 28]: "Bei Obstbäumen und Sträuchern, die über 2 m hoch werden, sind 2 m Grenzabstand, bei Beerenobst und kleineren Sträuchern sind 1 m Grenzabstand einzuhalten. Eine Beschattung der Nachbargärten ist zu vermeiden."
Unser Tipp: Sprecht mit Euren Nachbarn ab, was ihn stören würde.  Vielleicht kann man sich bei Beerensträuchern an der Grenze auch über eine gemeinsame Nutzung einigen. Es besteht allerdings dabei die Gefahr, dass bei Aufgabe eines der Gärten die Auflage zur Entfernung erfolgt.

Wie hoch dürfen Bäume werden?

Das Limit liegt bei 3,5 m. Höhere Bäume können geduldet werden.

Was darf ich nicht anpflanzen?

Hochstämme, Nadelgehölze und Waldbäume sind nicht gestattet. Aber entgegen der Meinung, die ich oft gehört habe, ist die Anpflanzung einer Süßkirsche nicht generell verboten - der Baum muss lediglich eine schwachwachsende Unterlage  haben [Satzung §27 (4) und (7) Seite 28]

Muss ich für ein Tomatenhaus einen Antrag stellen?

Für ein Tomatenhaus muss kein Antrag gestellt werden, trotzdem müssen gewisse Regeln eingehalten werden: maximale Höhe 1,80 m und maximale Grundfläche 6 qm [Satzung §29 (5) Seite 31]. Wenn Euer Tomatenhaus auf der Grenze zum Nachbargarten stehen soll, empfiehlt es sich, dies mit dem Nachbarn abzusprechen.

Kann ich auch NUR Anbau betreiben, also ohne Rasen und Zierteil?

Hierzu habe ich lange nach einer Antwort gesucht und sie in einer Urteilsbegründung (siehe https://www.kgv-lerchenstrasse.de/pages/faq/kleingaertnerische-nutzung.php) gefunden: Die Gartenfläche sollte dementsprechend nicht allein aus Rasenbewuchs und Zierbepflanzung bestehen dürfen (Begründung der Bundesregierung zum Bundeskleingartengesetz aaO, S. 12). Umgekehrt widerspricht es der kleingärtnerischen Nutzung nicht, wenn die Parzelle ausschließlich zum Anbau von Obst und Gemüse verwendet wird (Mainczyk und Stang jew. aaO).
Unsere Satzung (vielleicht auch das Bundeskleingartengesetz) hat allerdings die Einschränkung, dass Monokultur NICHT erlaubt ist. D.h. Anbau ausschließlich von z.B. Weißkohl geht nicht. Weiß- und Rotkohl wäre auch zuwenig Vielfalt ;-)